Besteuerung von Kryptowährungen

Kryptowährungen sind in Deutschland kein gesetzliches Zahlungsmittel und werden vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) als privates Geld und damit ähnlich zu Fremdwährungen eingestuft. Beim Tausch/Handel fällt damit keine Mehrwertsteuer an, aber es handelt sich bei Spekulationen und dem damit verbundenen Verkauf von Kryptowährungen grundsätzlich um ein privates Veräußerungsgeschäft bzw. Spekulationsgeschäft. Ob aus dieser Veräußerung steuerliche Folgen zu ziehen sind, hängt grundsätzlich davon ab, ob ein Veräußerungsgewinn (= das eigentliche Ziel einer jeden Coinvestition) erzielt worden ist und wie viel Zeit seit der Anschaffung des Vermögensgegenstandes verstrichen ist.

Die nachfolgende Betrachtung und Anhaltspunkte beziehen sich auf einfache und übliche Szenarien für private Anleger. Wer hier also kompliziertere und individuelle Konstruktionen benötigt (bspw. gewerbliche Nutzer), wird kaum um ein ausführliches Gespräch mit einem Steuerberater herumkommen. Hierbei relevant ist, dass Miner steuerrechtlich betrachtet als Gewerbetreibende eingestuft werden, da diese ihre Tätigkeit selbständig, nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ausführen.

Kryptowährungen sind nach einem Jahr steuerfrei

Wer sich heute Kryptowährungen wie Bitcoin kauft, diese über ein Jahr lang hält, ohne sie zwischendurch bspw. an einer Börse zu handeln, kann diese Coins verkaufen und etwaige Gewinne hieraus sind steuerfrei – selbst wenn dabei Gewinne in Millionenhöhe gemacht werden. Als Realisierung von Gewinnen – also eine Aktion, die einen Wertzuwachs tatsächlich wirksam werden lässt – wird hier jedoch nicht nur der Verkauf/Tausch gegen traditionelle Währungen wie Euro oder US-Dollar gewertet, sondern auch der Tausch in andere Kryptowährungen (Altcoins) oder Waren/Dienstleistungen. Jede einzelne Realisierung von Gewinnen ist ein steuerrelevantes Ereignis und muss daher ordnungsgemäß erfasst werden. Die reine Bewegung eines Coins (bspw. durch Verschieben von einem Wallet in ein anderes) ist jedoch keine Realisierung und damit keine Verletzung der Haltefrist – schließlich muss man auch keine Steuern bezahlen, wenn man einen Goldbarren von einem Tresor in einen anderen legt.

Es existiert eine Freigrenze von 600 €, die jedoch bei Überschreiten wegfällt – es handelt sich also nicht um einen Freibetrag. Zudem zählen in diese Freigrenze auch alle Gewinne aus ähnlichen privaten Veräußerungsgeschäften (bspw. Futures oder andere Derivate). Auch können entsprechende Verluste aus dem Kryptowährungshandel mit solchen anderen Gewinnen verrechnet werden, wobei Verlustvorträge unbegrenzt auf künftige Jahre vorgetragen werden können. So können Anleger ihre Steuern auf Kryptowährungen mindern.

Grundsätzlich ist unsere Empfehlung daher, Coins mindestens ein Jahr zu halten und erst dann wieder zu verkaufen statt täglich zu traden, um zu vermeiden, dass man für jeden Transfer und etwaige Gewinne entsprechende Steuern abführen muss.

»FiFo« vs. »LiFo«

In der Praxis werden ständig neue Coins einer Kryptowährung zugekauft. Wenn man nun einen Teil dieser Coins verkauft, stellt sich die Frage, ob für die Haltefrist und die Besteuerung der Zeitpunkt des ersten Kaufs oder der nachfolgenden Käufe betrachtet wird. Um die Gewinnermittlung in diesem Fall zu erleichtern, greift man auf das »FiFo«-Verfahren (»First In, First Out«) oder das »LiFo«-Verfahren (»Last In, First Out«) zurück.

  • FiFo: Die Coins, die zuerst angeschafft wurden, werden zuerst wieder verkauft. In den meisten Fällen erreicht man hiermit eine besonders lange Haltefrist.
  • LiFo: Die Coins, die zuletzt angeschafft wurden, werden zuerst wieder verkauft. Dies kann sinnvoll sein, wenn man mit einem Teil der eigenen Coins traden und den anderen Teil längerfristig sparen möchte.

Prinzipiell darf man frei wählen, für welches Verfahren man sich entscheidet. Aber: Hat man sich für ein Verfahren entschieden, ist kein späteres Wechseln mehr möglich. Unsere Empfehlung ist hier also, das »FiFo«-Verfahren zu wählen, um auf Nummer sicher zu gehen.

Buch führen

Egal für welches Verfahren man sich entscheidet, es ist immer essenziell, sämtliche Transaktionen übersichtlich mit nachfolgenden Attributen in einer Liste (bspw. Excel) zu protokollieren, um im Zweifelsfall jegliche Anschaffungen/Veräußerungen lückenlos nachweisen zu können.

  • Transaktions-ID (TXID)
  • Zeitpunkt
  • Preis/Wechselkurs
  • Menge
  • Handelsplattform

Manchmal können auch Exchanges verschwinden, daher sollten etwaige Quittungen von diesen auch immer zusätzlich lokal gesichert und aufbewahrt werden. Tools wie CoinTracking.info können diese Protokollierung automatisieren.

Angabe in Steuererklärung

Auch wenn die Haltefristen eingehalten wurden und keine Versteuerung der Gewinne erfolgt, müssen diese Realisierungen in der Steuererklärung angegeben und dürfen nicht unterschlagen werden, da die Feststellung der Steuerfreiheit durch das Finanzamt erfolgt, nicht den Steuerpflichtigen selbst.

Grundsätzlich werden realisierte Kursgewinne in der Einkommenssteuererklärung unter der Anlage SO (Sonstige Einkünfte) in voller Höhe mit dem individuellen Steuersatz versteuert.

Beispiele

Anna erwirbt Bitcoins für 1.000 € und verkauft diese ein halbes Jahr später für 5.000 €.

Die Haltefrist von einem Jahr ist verletzt und der hieraus resultierende Kursgewinn von 4.000 € überschreitet die Freigrenze von 600 €. Anna hätte daher ein steuerpflichtiges Einkommen von 4.000 €.

Anna erwirbt Bitcoins für 1.000 € und verkauft diese ein halbes Jahr später für 1.200 €.

Die Haltefrist von einem Jahr ist verletzt, allerdings liegt der hieraus resultierende Kursgewinn von 200 € in der Freigrenze von 600 €. Anna müsste auf diese Realisierung keine Steuern bezahlen, sofern sie keine Gewinne aus ähnlichen Geschäften (bspw. Futures oder andere Derivate) realisiert hat.

Anna erwirbt heute 1 ₿, in einem halben Jahr erneut 1 ₿ und verkauft nach einem weiteren halben Jahr (+ 1 Tag) den ersten Bitcoin.

Der erste Bitcoin hat die Haltefrist von einem Jahr erreicht. Wählt Anna in diesem Fall das »FiFo«-Verfahren, lässt sich dieser erste Bitcoin steuerfrei verkaufen. Wählt Anna aber das »LiFo«-Verfahren, verkauft sie den zweiten Bitcoin – was nicht steuerfrei ist.

Anna kauft sich ein gebrauchtes Auto im Wert von 10.000 € direkt mit 5 ₿. Diese 5 ₿ hat sie vor einem halben Jahr für 2.500 € auf einer Handelsplattform gekauft.

Die Haltefrist wird nicht nur durch Tausch gegen traditionelle Währungen wie Euro oder US-Dollar verletzt, sondern auch mit einem Tausch gegen Waren/Dienstleistungen. Der realisierte Gewinn von 7.500 € wäre daher ein steuerpflichtiges Einkommen.

Unsere Tipps für Coinvestoren